Recht & Verantwortung
Autor: DI Bernhard Fuchs · Stand: 05.11.2026 · keine Rechtsberatung · Als PDF herunterladen
Zulassungs-, Aufnahme- und Abschlussprüfungen
- DSGVO Art. 22: Niemand darf einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen werden, die ihn erheblich beeinträchtigt (Ausnahmen nur unter strengen Bedingungen).
- EU-KI-Verordnung, Anhang III Nr. 3: KI zur Entscheidung über Zugang/Zulassung zu Bildungseinrichtungen und zur Bewertung von Lernergebnissen gilt als Hochrisiko-KI mit strengen Pflichten, unter anderem menschlicher Aufsicht (Art. 14).
Betriebsmodell: lokale Verarbeitung
Sämtliche Verarbeitungsschritte, bei denen personenbezogene Inhalte von Prüfungsleistungen verarbeitet werden, können lokal durchgeführt werden: Entpacken und Umwandlung in Text, Texterkennung (OCR) und Handschrifterkennung, Ausführung von Programmierabgaben in einer abgeschotteten Umgebung, Pseudonymisierung und Entfernung von Namen (PseudoMark) sowie die Erstellung von Bewertungsvorschlägen mit einem lokal betriebenen Sprachmodell. Das Werkzeug ist darauf ausgelegt, vollständig auf Systemen der Hochschule (vorgesehen: FH CAMPUS 02, Körblergasse 126, 8010 Graz) betrieben zu werden; eine Anbindung externer Dienste ist optional und nicht erforderlich.
Diese Gestaltung trägt den Grundsätzen der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO), dem Datenschutz durch Technikgestaltung (Art. 25 DSGVO) und der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO) Rechnung. Zugleich entspricht sie der Vorgabe der FH CAMPUS 02, Prüfungsleistungen nicht in KI-Software einzugeben, die diese Daten zu eigenen Zwecken, etwa zum Training, verwendet (Umgang mit KI an der FH CAMPUS 02, Abschnitt 5a). Bei lokaler Verarbeitung erfolgt weder eine Übermittlung an Dritte noch in Drittländer.
Die rechtliche Gesamtbeurteilung des konkreten Einsatzes (einschließlich der Einstufung nach der KI-Verordnung und einer allfälligen Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO) obliegt der Hochschule als Verantwortlicher. Siehe Datenschutzerklärung und Einwilligungserklärung (Vordruck).
EU: DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)
- Löschung nach 24 Stunden: Workspaces werden 24 Stunden nach der letzten Interaktion automatisch und vollständig gelöscht (Originale, Texte, OCR-Ergebnisse, Bewertungen, Berichte und Protokolle). Danach sind auf den Servern von MarkAssist keine Daten von Studierenden mehr vorhanden. Bestehen bleibt nur, was die Lehrperson vorher heruntergeladen hat (z. B. Bericht, Notenliste, ZIP). Das ZIP enthält auch Chatprotokoll und Dateiliste und kann später 1:1 wieder hochgeladen werden, um die Arbeit fortzusetzen; für dessen Aufbewahrung gemäß § 17 Prüfungsordnung in den Systemen der FH ist die Lehrperson verantwortlich.
- Datenminimierung und Speicherbegrenzung (Art. 5): Inhalte werden lokal verarbeitet (Umwandlung, OCR, Handschrift, Sandbox) oder über Academic AI der FH bzw. ein lokales Modell. Workspaces und Downloads lassen sich jederzeit löschen.
- Datenschutz durch Technikgestaltung (Art. 25) und Pseudonymisierung (Art. 4 Nr. 5, Art. 32): Der Chat-Dirigent sieht nur IDs, nie Namen oder Inhalte. Mit PseudoMark lassen sich Prüfungen pseudonymisieren, bevor sie ausgewertet werden. Namen werden dabei wirklich entfernt (Text, Bildpunkte, Formularfelder, Metadaten).
- Keine ausschließlich automatisierte Entscheidung (Art. 22): Noten sind Vorschläge und werden erst durch Bestätigung der Lehrperson verbindlich.
- Transparenz (Art. 13/14): Jede Bewertung nennt das verwendete Modell, die Begründung je Kriterium und Belegstellen im Original.
EU: KI-Verordnung (AI Act)
- Hochrisiko-Bereich Bildung (Anhang III Nr. 3): Die Bewertung von Lernergebnissen fällt grundsätzlich in diesen Bereich. Nicht als Hochrisiko gilt ein System nach Art. 6 Abs. 3 unter anderem dann, wenn es nur eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung ausführt und die menschliche Bewertung nicht ersetzt. MarkAssist ist so gebaut (Vorschlag → Prüfung → Bestätigung). Ob die Ausnahme im konkreten Einsatz greift, muss die Hochschule (Datenschutz/Recht) prüfen und dokumentieren.
- Menschliche Aufsicht (Art. 14): Bestätigen, Ändern, Details mit Belegstellen, jederzeit abbrechbare Aufgaben.
- KI-Kompetenz (Art. 4, seit 02.02.2025): Wer MarkAssist einsetzt, sollte die Grenzen der Modelle kennen (Fehler, Schwankungen zwischen Modellen); die Hilfe beschreibt sie.
- Transparenz (Art. 50): KI-Inhalte sind als solche gekennzeichnet (Modellangabe in Bewertung und Bericht).
- Fristen: Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten laut Fachquellen nach der „Digital Omnibus“-Änderung ab 02.12.2027 (statt 02.08.2026). Bitte den aktuellen Stand prüfen.
Österreich
- Datenschutzgesetz (DSG) ergänzt die DSGVO; Aufsicht: Datenschutzbehörde.
- KI-Verordnung gilt unmittelbar; Anlaufstelle ist die KI-Servicestelle der RTR.
- Fachhochschulgesetz (FHG) und die Satzung der FH regeln die Leistungsbeurteilung; die Prüfungsordnung der FH CAMPUS 02 (unten) setzt das um.
FH CAMPUS 02: interne Regeln (öffentlich einsehbar)
Ordnung für die Beurteilung studentischer Leistungen (Prüfungsordnung), Stand 03.10.2024 · PDF auf campus02.at
- § 13 Beurteilungsmaßstab: Noten ausschließlich nach Prozent: über 90 % Sehr gut, über 80 % Gut, über 65 % Befriedigend, über 50 % Genügend, bis 50 % Nicht genügend (nicht für Abschlussprüfungen nach § 21). MarkAssist rechnet manuell eingetragene Punkte genau nach diesem Maßstab in Noten um.
- § 16 Korrekturfrist: Beurteilung grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen. MarkAssist beschleunigt die Vorbereitung (Umwandlung, Ausführung, Vorschläge); die Beurteilung selbst bleibt bei der Lehrperson.
- § 17 Aufbewahrung: Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle drei Jahre ab Bekanntgabe. Berichte, Bewertungen und der ZIP-Export eignen sich als Unterlage; die Aufbewahrung erfolgt in den Systemen der FH, Workspaces in MarkAssist sind kein Archiv.
- § 18 Einsichtnahme: Studierende haben 6 Monate Einsicht in ihre Beurteilungsunterlagen. Die Begründung je Kriterium mit Belegstellen macht die Beurteilung nachvollziehbar.
- § 20 Plagiate und Ghostwriting: Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Offenlegungspflicht der Nutzung generativer KI wird einem Plagiat gleichgestellt. MarkAssist ist kein KI-Detektor und trifft dazu keine Aussagen.
Umgang mit KI an der FH CAMPUS 02, Stand 29.02.2024 · PDF auf campus02.at · Seite „Künstliche Intelligenz“
- Abschnitt 5a: Prüfungsleistungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen zur Beurteilung nicht in eine KI-Software eingegeben werden, wenn diese die Daten z. B. zum Training nutzt. MarkAssist verarbeitet Inhalte lokal (Umwandlung, OCR, Handschrift, Sandbox, Qwen lokal) oder über Academic AI der FH; der Chat-Dirigent sieht keine Inhalte. Ob Academic AI Daten weiterverwendet, richtet sich nach den Bedingungen der FH für diesen Dienst.
- Abschnitt 5a: Bewertungen sind prinzipiell von den Lehrenden selbst vorzunehmen; KI-Tools können als Hilfsmittel verwendet werden. Genau so ist MarkAssist gebaut: Vorschlag → Prüfung → Bestätigung durch die Lehrperson.
- Abschnitt 5a: Vom Einsatz von Detektionssoftware zur Beurteilung wird abgeraten. MarkAssist bietet keine KI-Erkennung an.
Die Seite „Künstliche Intelligenz“ verweist auf ein Dokument „KI-Management an der FH CAMPUS 02“; dieses war nicht öffentlich auffindbar und ist hier nicht berücksichtigt. Stand der Recherche: 06.11.2026, nur öffentlich sichtbare Dokumente.
KI in akademischen Settings
- UNESCO: Guidance for generative AI in education and research (2023): menschenzentrierter Einsatz, Datenschutz, Lehrende behalten die Urteilshoheit. unesco.org
- Europäische Kommission: Ethische Leitlinien für Lehrkräfte zur Nutzung von KI und Daten in Lehre und Lernen (2022): Fairness, Transparenz, menschliche Kontrolle.
- Hochschul-Leitlinien in Österreich (z. B. PH-Verbund Süd-Ost, PH NÖ) betonen DSGVO-Konformität und die Verantwortung der Lehrenden bei Prüfungen.
Warum es passt: MarkAssist ersetzt kein Urteil, es macht Abgaben lesbar, schlägt begründet vor und zeigt Belege. Entscheidung, Note und Rückmeldung bleiben bei der Lehrperson.
Diese Seite ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die verlinkten Rechtstexte und die Vorgaben der Hochschule.
Rechtstexte im Volltext (Download)
Aktuell gültige Fassungen, direkt von den offiziellen Quellen geladen am 06.11.2026 (EUR-Lex, RIS, campus02.at). Verbindlich sind jeweils die Fassungen auf den offiziellen Seiten.
- EU · DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 (88 S.)
- EU · KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689 (144 S.)
- EU · Änderung „Digital Omnibus“, Verordnung (EU) 2026/1744 (41 S.)
- AT · Datenschutzgesetz, Fassung vom 06.11.2026 (RIS, 38 S.)
- AT · Fachhochschulgesetz, Fassung vom 06.11.2026 (RIS, 57 S.)
- FH CAMPUS 02 · Prüfungsordnung, Stand 03.10.2024 (24 S.)
- FH CAMPUS 02 · Umgang mit KI, Stand 29.02.2024 (10 S.)